JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.12.1993, Aktenzeichen: C-339/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Ziel des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1594/83 und des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2681/83, die vorsehen, daß bei Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die Verarbeitung von Ölsaaten die gestellte Kaution verfällt, wenn die Identifizierung der Saaten in einer Ölmühle oder in einem Futtermittelherstellungsbetrieb nicht innerhalb der in der gemeinschaftlichen Beihilfebescheinigung festgesetzten Frist beantragt wird, besteht in der Bekämpfung von Spekulationsgeschäften der Verarbeitungsbetriebe. Die Vorschriften sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da im Fall niedrigerer Weltmarktpreise die Beihilfe höher ist als bei einer Vorausfestsetzung, was die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, gäbe es keine Sanktion, dazu bewegen könnte, die Frist verstreichen zu lassen und auf die Vorausfestsetzung zu verzichten, um so eine höhere Beihilfe zu erhalten. Diese Vorschriften gehen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, denn ein Wirtschaftsteilnehmer, der zu Spekulationszwecken die Identifizierung der Saaten nicht innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist durchgeführt hat, kann nicht damit rechnen, daß die Sanktion auf die Kürzung der tatsächlich gewährten Beihilfe beschränkt wird, wenn der Preis auf dem Weltmarkt entgegen seinen Erwartungen im Zeitpunkt der Identifizierung gestiegen ist. Für den Fall, daß die nicht fristgerechte Identifizierung der Saaten nicht die Folge eines Spekulationsgeschäfts ist, vermeiden die genannten Vorschriften Schwierigkeiten bei der Verwaltung und der Würdigung von Beweiselementen, die ein System, das auf der Untersuchung des Verhaltens der Beteiligten beruht, mit sich bringt, und weisen so den doppelten Vorteil der Einfachheit und Wirksamkeit auf. Ausserdem ist der Kautionsverfall, der nur eintritt, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, hinreichend gestaffelt, da er im Verhältnis zur Menge der nicht identifizierten Ölsaaten erfolgt. Folglich verstossen die genannten Vorschriften nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. Juni 1983, Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 vom 21. September 1983 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. Juni 1983 Art. 5, Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 vom 21. September 1983 Art. 23 Abs. 2, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Beihilfe für Ölsaaten - Vorausfestsetzung - Kautionsregelung - Nichteinhaltung der Frist für die Identifizierung der Saaten, für die der Beihilfeantrag gestellt wurde - Verfall der Kaution - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß, , (Verordnung Nr. 1594/83 des Rates, Artikel 5, Verordnung Nr. 2681/83 der Kommission, Artikel 23 Absatz 2), |
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