JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.12.1993, Aktenzeichen: C-109/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar. Unter das Kapitel über Dienstleistungen fallen nach Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages nämlich nur Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts, das darin besteht, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, fehlt aber bei einem Unterricht, der an einer Hochschule erteilt wird, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von den Studenten nur Gebühren erhält. Dagegen stellt Unterricht, der an Hochschulen erteilt wird, die einen Gewinn zu erzielen suchen und die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere aus den von den Studenten oder deren Eltern geforderten Entgelten, finanziert werden, eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar. 2. Soweit es um Studien in einer Einrichtung geht, deren Tätigkeiten keine Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 des Vertrages darstellen, verwehren die Artikel 59 und 62 des Vertrages es einem Mitgliedstaat nicht, nach dem Inkrafttreten des Vertrages sein Ausbildungsförderungsrecht in der Weise zu ändern, daß seine im Inland wohnenden Staatsangehörigen eine Förderung nur beanspruchen können, wenn ihre Ausbildung im Inland erfolgt, während sie vorher Ausbildungsförderung für ein Studium im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erhalten konnten. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, BAföG |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 60, EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 62, BAföG § 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Unterricht an einer Hochschule, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 60 Absatz 1), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Ausbildungsförderungsregelung, die im Inland wohnende Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat studieren, ausschließt - Zulässigkeit, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die keine Dienstleistung darstellt, , (EWG-Vertrag, Artikel 59, 60 und 62), |
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