JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.11.2002, Aktenzeichen: C-228/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 2 der Richtlinie 84/647 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der Fassung der Richtlinie 90/398 legt die Voraussetzungen fest, unter denen jeder Mitgliedstaat es zulassen muss, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, regelt aber weder die Verwendung der Transportgenehmigungen noch die der Fahrtenschreiberscheiben der gemieteten Fahrzeuge. ( vgl. Randnrn. 29-32 ) 2. Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann sich der Gerichtshof veranlasst sehen, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. ( vgl. Randnr. 33 ) 3. Nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung 881/92 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten darf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen, das Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen vermietet, den Mieter nicht seine eigene Gemeinschaftslizenz nutzen lassen. Nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft eine Gemeinschaftslizenz erforderlich; nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung stellen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist, diese Lizenz aus und händigen deren Inhaber das Original sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber Fahrzeuge, u. a. aus Mietvertrag, zur Verfügung stehen. Nicht der Vermieter, sondern der Mieter muss sich also bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die Gemeinschaftslizenz für die gemieteten Fahrzeuge beschaffen. Außerdem wird die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und darf von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. ( vgl. Randnrn. 34-35, 38, Tenor 1 ) 4. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Verordnung Nr. 2135/98 darf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen, das Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen vermietet, nicht die Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben der vermieteten Fahrzeuge beibehalten, da es nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels der Unternehmer ist, der den Fahrern die Scheiben aushändigt, diese im Bedarfsfall ersetzt und anschließend mindestens ein Jahr lang aufbewahrt. ( vgl. Randnrn. 36-38, Tenor 1 ) 5. Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/647 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der Fassung der Richtlinie 90/398 ist dahin auszulegen, dass ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Artikel 4 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten weniger strenge Bedingungen vorsehen dürfen, in dem Mitgliedstaat zugelassen sein müssen, in dem das mietende Güterkraftverkehrsunternehmen ansässig ist, da nach Artikel 2 Nummer 1 jeder Mitgliedstaat zulassen muss, dass Fahrzeuge, die von Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet verwendet werden, sofern u. a. die Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat, in dem der mietende Transportunternehmer ansässig ist, in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind. ( vgl. Randnrn. 40-42, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 84/647/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 881/92, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Richtlinie 84/647/EWG Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 881/92, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, |
| Stichworte: | 1. Verkehr - Straßenverkehr - Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr - Richtlinie 84/647 - Tragweite, , (Richtlinie 84/647 des Rates, Artikel 2), , 2. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Bestimmung der relevanten Elemente des Gemeinschaftsrechts, , (Artikel 234 EG), , 3. Verkehr - Straßenverkehr - Zugang zum Güterverkehrsmarkt - Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen - Gemeinschaftslizenz - Keine Möglichkeit, sie vom Vermieter auf den Mieter der Fahrzeuge zu übertragen, , (Verordnung Nr. 881/92 des Rates, Artikel 1, 3 und 5), , 4. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr - Dem Mieter der Fahrzeuge obliegende Verwaltung des Fahrtenschreibers, , (Verordnung Nr. 3821/85 des Rates, Artikel 14), , 5. Verkehr - Straßenverkehr - Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr - Richtlinie 84/647 - Ort der Zulassung der Fahrzeuge, , (Richtlinie 84/647 des Rates, Artikel 2 und 4), |
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