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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.11.2002, Aktenzeichen: C-184/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-184/01 P

Urteil vom 07.11.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 40 )

2. Die Übernahme eines Beamten nach Artikel 8 des Statuts durch die Einrichtung, zu der er abgeordnet war, hat nach der allgemeinen Regel des Artikels 8 Absatz 2 des Statuts als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf den Status des Betroffenen, insbesondere was seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe angeht. Diese Regel wird nur in dem in Artikel 8 Absatz 3 des Statuts geregelten Fall, der eine Ausnahme darstellt und von den allgemeinen Vorschriften abweicht, durchbrochen, dass die Übernahme für die übernehmende Einrichtung die Notwendigkeit mit sich bringt, diese Übernahme mit einer Beförderung zu verbinden. Die Anwendung der Regelung des Artikels 8 Absatz 3 des Statuts hängt insbesondere von der Voraussetzung ab, dass die Übernahme notwendigerweise die planmäßige Anstellung des Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen umfasst, in die er bei seiner Stammeinrichtung eingestuft war.

( vgl. Randnrn. 58-61 )
Rechtsgebiete:EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EWG/EAGBeamtStat Art. 8,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Beamte - Übernahme durch ein anderes Organ - Beförderung aufgrund der Übernahme - Voraussetzung, , (Beamtenstatut, Artikel 8 Absätze 2 und 3),

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