JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.11.2000, Aktenzeichen: C-371/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen darf ein Mitgliedstaat den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie genannt sind, nicht Rechnung tragen, wenn er über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen. Um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, muss die Kommission nämlich über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne dieser Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise ist das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/43 gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das sich über eine oder mehrere Binnengrenzen der Gemeinschaft erstrecken kann, zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die nationale Liste der Gebiete erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen kann, wie die Situation der Habitate in den anderen Mitgliedstaaten ist, kann er nicht von sich aus wegen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder wegen regionaler und örtlicher Besonderheiten Gebiete ausnehmen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung zukommt, ohne damit die Verwirklichung dieses Zieles auf Gemeinschaftsebene zu gefährden. (vgl. Randnrn. 22-23, 25 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/43/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 92/43/EWG, |
| Stichworte: | Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Bestimmung - Erstellung der nationalen Liste der betroffenen Gebiete - Berücksichtigung der Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder der regionalen und örtlichen Besonderheiten - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 Absatz 1), |
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