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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.11.1996, Aktenzeichen: C-77/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-77/95

Urteil vom 07.11.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, in dem der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie unter Bezugnahme auf die Erwerbsbevölkerung festgelegt wird, ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf eine Person erstreckt, die eine in der Betreuung ihres behinderten Ehegatten bestehende unentgeltliche Tätigkeit ausübt, gleichviel welchen Umfang diese Tätigkeit hat und welche Kenntnisse für ihre Ausübung erforderlich sind, wenn die betreffende Person dafür weder eine Erwerbstätigkeit aufgegeben noch die Arbeitssuche unterbrochen hat.

Würde der Begriff der Erwerbsbevölkerung nämlich so ausgelegt, daß ein Familienangehöriger, der für einen anderen Familienangehörigen unentgeltlich tätig ist, deshalb unter diesen Begriff fällt, weil die Tätigkeit gewisse Kenntnisse voraussetzt, von gewisser Art oder gewissem Umfang ist oder von einem Dritten gegen Entgelt erbracht werden müsste, wenn nicht der Familienangehörige sie übernehmen würde, so würde dies zu einer schrankenlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie führen, obwohl er durch Artikel 2 gerade abgegrenzt werden soll.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, SGB V
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, SGB V § 37 Abs. 3,
Stichworte:Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie - Person, die eine in der Betreuung ihres behinderten Ehegatten bestehende unentgeltliche Tätigkeit ausübt, aber weder eine Erwerbstätigkeit aufgegeben noch die Arbeitssuche unterbrochen hat - Ausschluß, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2),

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