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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.09.1999, Aktenzeichen: C-61/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-61/98

Urteil vom 07.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Verfahrensvorschriften sind im allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, daß sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten.

2 Das Gemeinschaftsrecht verlangt von Zollbehörden, die über die Möglichkeit eines Betruges im Rahmen des externen Versandverfahrens unterrichtet sind, nicht, dem Hauptverpflichteten mitzuteilen, daß er infolge dieses Betruges zur Zahlung von Zoll herangezogen werden könnte; dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende gutgläubig gehandelt hat.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2726/90 über das gemeinschaftliche Versandverfahren sieht nämlich vor, daß der Hauptverpflichtete grundsätzlich die Zölle zu zahlen hat, die "aufgrund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden", ohne die Entstehung der Zollschuld davon abhängig zu machen, daß ein Verschulden des Hauptverpflichteten nachgewiesen wird oder daß den Zollbehörden irgendeine Verpflichtung auferlegt wird, den Hauptverpflichteten über den Verlauf der Untersuchung zu unterrichten, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung oder der Ordnungswidrigkeit geführt hat.

3 Es berührt das Recht der Zollbehörden auf Nacherhebung von Zöllen nicht, wenn sie die Fristen der Artikel 3, 5 und 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 über die buchmässige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld nicht beachten, sofern die Nacherhebung innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 erfolgt.

4 Es kann nicht als Irrtum der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, angesehen werden, wenn die Zollbehörden es im Interesse einer Untersuchung zur Ermittlung und Ergreifung der Täter oder Teilnehmer eines bereits begangenen oder in Vorbereitung befindlichen Betruges bewusst unterlassen, den Hauptverpflichteten über die Möglichkeit eines Betruges zu unterrichten, in den er nicht verwickelt wäre.

5 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung Nr. 3069/86 macht die Erstattung oder den Erlaß von der Erfuellung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers. Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3799/86 enthaltene Liste besonderer Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ist insoweit nicht erschöpfend. Folglich obliegt es den Zollbehörden, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob es sich bei Umständen, die nicht in dieser Liste genannt sind, gleichwohl um "besondere" im Sinne der geltenden Gemeinschaftsregelung handelt.

Wenn die Zollbehörde nicht in der Lage war, selbst über den Abgabenerlaß zu entscheiden, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 905 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/93 vor. In diesem Rahmen enthält Artikel 905, auf dessen Grundlage die Kommission von der Zollbehörde aufgefordert wird, anhand der übermittelten Angaben zu beurteilen, ob ein den Erlaß der Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliegt, eine allgemeine Billigkeitsklausel für eine aussergewöhnliche Situation, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet. Insoweit können die Erfordernisse von Ermittlungen der nationalen Behörden, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 begründen, da der Hauptverpflichtete dadurch, daß die nationalen Behörden im Interesse der Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer ihn treffenden Zollschuld bewirkt haben, in eine Lage gebracht wird, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, aussergewöhnlich ist.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 2726/90, Verordnung (EWG) Nr. 1854/89, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79, Verordnung (EWG) Nr. 2164/91, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79
Vorschriften:EGV Art.234, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 2726/90, Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 Art. 3 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1,
Stichworte:1 Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind, , 2 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten - Entstehung einer Zollschuld - Nichtbestehen einer Verpflichtung, den Abgabenschuldner über die Gefahr eines Betruges zu unterrichten - Unabhängig von einem Verschulden des Abgabenschuldners entstandene Zollschuld, , (Verordnung Nr. 2726/90 des Rates, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c), , 3 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Erhebungsfrist, , (Verordnungen Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 2 Absatz 1, und Nr. 1854/89 des Rates, Artikel 3, 5 und 6 Absatz 1), , 4 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - "Irrtum der zuständigen Behörden" - Begriff - Bewusste Unterlassung der Unterrichtung des gutgläubigen Abgabenschuldners über die Möglichkeit eines Betruges - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 5 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 - "Besondere Umstände" - Begriff - Beurteilung durch die Zollbehörden und durch die Kommission - Nationale Behörden, die im Rahmen von Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer den gutgläubigen Abgabenschuldner treffenden Zollschuld bewirkt haben - Abgabenschuldner, der in eine Lage gebracht wird, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer aussergewöhnlich ist, , (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13 Absatz 1, Verordnungen Nr. 3799/86 der Kommission, Artikel 4, und Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 bis 909),

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