JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.09.1999, Aktenzeichen: C-355/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Vermutung, die für die Entscheidungserheblichkeit von Fragen spricht, die von nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Mit Ausnahme dieser Fälle ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die Vorlagefragen nach der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden. 2 Unter den Begriff der "bestehenden Rechtsvorschriften" im Sinne des Artikels 70 der Beitrittsakte von 1994, wonach die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten kann, fallen Bestimmungen, die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, TGVG 1996, (Österreich) |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234), Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 70, TGVG 1996, (Österreich) § 40, |
| Stichworte: | 1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]), , 2 Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Finnland - Schweden - Freizuegigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Übergangsmaßnahmen betreffend Österreich - Bestehende Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen - Begriff der "bestehenden Rechtsvorschriften", , (Beitrittsakte von 1994, Artikel 70), |
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