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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.07.1994, Aktenzeichen: C-75/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-75/92

Urteil vom 07.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen betrifft eine Gesellschaft aus einem Drittland, gegen die die Gemeinschaft keine Antidumpingzölle verhängt hat und die durch die vorbereitenden Handlungen im Antidumpingverfahren nicht betroffen war, da sie durch die Untersuchung nicht erfasst worden war und nur als Stelle zur Übermittlung von Schriftstücken zwischen der Kommission und einem Unternehmen aus einem anderen Drittland, zu dessen Lasten Dumpingpraktiken festgestellt worden sind, tätig geworden ist, nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO 3433/91 EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, VO 3433/91 EWG Art. 2 Abs. 6,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Gesellschaft, die als Stelle zur Übermittlung von Schriftstücken zwischen einem Erzeuger aus einem Drittland und den Gemeinschaftsorganen tätig geworden ist - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2),

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