JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.07.1994, Aktenzeichen: C-420/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7 verwehrt es einem Mitgliedstaat, der die Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen bei Alter für unterhaltsberechtigte Ehegatten nur für Männer vorsah, nicht, diese Diskriminierung nur gegenüber Frauen zu beseitigen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Die Richtlinie hat nämlich zum Ziel, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht wird; eine Auslegung der Richtlinie, die darauf hinausliefe, daß ein Mitgliedstaat, was Leistungen angeht, die er vom Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen hat, sich dann nicht mehr auf die Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung stützen könnte, wenn er eine Maßnahme träfe, die bewirkt, daß das Ausmaß der Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts verringert wird, wäre mit diesem Ziel unvereinbar und könnte die Verwirklichung des genannten Grundsatzes gefährden. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Bei der Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen bei Alter für unterhaltsberechtigte Ehegatten zulässige Ausnahmeregelung - Nationale Regelung, die eine bestehende Ungleichheit - ohne sie zu beseitigen - dadurch abmildert, daß sie die Zuschläge auch bestimmten Frauen zuerkennt - Zulässigkeit, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d), |
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"EUGH - 07.07.1994, C-420/92" © JuraForum.de — 2003-2012
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