JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.07.1988, Aktenzeichen: 55/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Anträge auf Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 885/68, die vor einem Zeitraum der Aussetzung der Vorausfestsetzung eingereicht worden sind, über die aber unter Berücksichtigung der in Artikel 8 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 2377/80 festgesetzten Frist für die Erteilung während dieses Zeitraums zu entscheiden ist, sind abzulehnen. 2. Die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts verbietet es, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen. 3. Der Begriff "Werktag" in der deutschen Fassung des Artikels 8 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 2377/80 ist als Synonym des Begriffs "Arbeitstag" in der deutschen Fassung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 auszulegen und schließt damit die Sonnabende aus. 4. Die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören. 5. Damit eine Verordnung zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch von der Kommission allein statt nach dem Verwaltungsauschußverfahren erlassen werden kann, muß gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 885/86 ein Fall äusserster Dringlichkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die nach Anhörung des Verwaltungsausschusses erlassene Verordnung in Anbetracht der Marktentwicklung sowie der mit der Einschaltung des Verwaltungsausschusses verbundenen Fristen eine nicht unbedenkliche Rückwirkung hätte entfalten müssen, um der ungewöhnlich hohen Zahl von Vorausfestsetzungsanträgen begegnen zu können. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2377/80, VO (EWG) Nr. 1182/71, VO (EWG) Nr. 805/68 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2377/80 Art. 8a, VO (EWG) Nr. 1182/71 Art. 2, VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 15 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - Aussetzung - Anwendung auf anhängige Vorausfestsetzungsanträge, , ( Verordnung Nr. 885/68 des Rates, Artikel 5 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 1504/76, Verordnung Nr. 2377/80 der Kommission, Artikel 8 a Absatz 2 ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Einheitliche Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen, , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - In Arbeitstagen bemessene Wartefrist für die Erteilung der Lizenzen - Bedeutung des Begriffs "Werktag", , ( Verordnung Nr. 1182/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 2, Verordnung Nr. 2377/80 der Kommission, Artikel 8 a Absatz 2 ), , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 190 ), , 5. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - Aussetzung - Befreiung von der Pflicht zur Einschaltung des Verwaltungsausschusses - Voraussetzungen - Äusserste Dringlichkeit - Begriff, , ( Verordnung Nr. 885/68 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2, in der Fassung der Verordnung Nr. 1504/76, Verordnung Nr. 387/84 der Kommission ), |
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