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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.07.1987, Aktenzeichen: 420/85 



EUGH – Aktenzeichen: 420/85

Urteil vom 07.07.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DAS ZIEL DER RICHTLINIE 82/603 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 75/130 ÜBER DIE FESTLEGUNG GEMEINSAMER REGELN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN IM KOMBINIERTEN GÜTERVERKEHR SCHIENE/STRASSE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHT DARIN, DEN KOMBINIERTEN VERKEHR EINSCHLIESSLICH DER VERKEHRSARTEN, BEI DENEN SOWOHL DIE ZUGMASCHINE ALS AUCH DER ANHÄNGER EINGESETZT WERDEN, ZU FÖRDERN. DIE ERMÄSSIGUNG ODER ERSTATTUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE IM KOMBINIERTEN VERKEHR VERWENDET WERDEN, MUSS DESHALB NICHT NUR FÜR DEN ANHÄNGER, SONDERN AUCH FÜR DIE ZUGMASCHINE ERFOLGEN, WENN DIESE MIT DER BAHN BEFÖRDERT WIRD.
Rechtsgebiete:Richtlinie 82/603, Richtlinie 75/130
Vorschriften:Richtlinie 82/603, Richtlinie 75/130,
Stichworte:VERKEHR - KOMBINIERTER VERKEHR SCHIENE/STRASSE - RICHTLINIE 82/603 - FAHRZEUGE, FÜR DIE EINE ERMÄSSIGUNG ODER ERSTATTUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER GEWÄHRT WERDEN KANN - ZUGMASCHINEN UND ANHÄNGER, , ( RICHTLINIE 82/603 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 75/130 ),

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