JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.06.1988, Aktenzeichen: 63/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus dem mit dem Vertrag geschaffenen System der Rechtsetzung und Rechtsprechung ergibt sich, daß die Wahrung des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit in der Gemeinschaft zwar für die einzelnen das Recht einschließt, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Gemeinschaft vor Gericht in Frage zu stellen, daß dieser Grundsatz aber für alle dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Stellen auch die Verpflichtung mit sich bringt, die volle Wirksamkeit dieser Handlungen so lange anzuerkennen, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist. 2. Die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigten Unternehmen infolge von deren Abschaffung gegenübersehen könnten, begründen keine absolute Unmöglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Aufhebung angeordnet wird. |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung, , ( Artikel 189 EWG-Vertrag ), , 2. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Nichtdurchführung - Rechtfertigung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten, denen sich die Begünstigten gegenübersehen würden - Unzulänglichkeit, , ( Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ), |
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