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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.06.1984, Aktenzeichen: 129/83 



EUGH – Aktenzeichen: 129/83

Urteil vom 07.06.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ALS ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT DASJENIGE ANZUSEHEN IST , BEI DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANNAHME EINER ENDGÜLTIGEN RECHTSHÄNGIGKEIT ZUERST VORLIEGEN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR JEDES DER BETROFFENEN GERICHTE NACH SEINEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN.
Stichworte:UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - RECHTSHÄNGIGKEIT - KLAGEERHEBUNG BEI GERICHTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN - ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT - BEGRIFF, , ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 21 ),

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