JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.05.1992, Aktenzeichen: C-70/91 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zu Recht hat das Gericht festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts, der es der Anstellungsbehörde ermöglicht, in Ausnahmefällen dem unterhaltsberechtigten Kind jede Person gleichzustellen, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, so auszulegen ist, daß ein Kind, das die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 nicht erfuellt, nicht schon deshalb vom Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 4 ausgenommen ist, weil es sich um das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten handelt. 2. Die Artikel 3 und 7 des Beschlusses des Rates zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts haben dadurch, daß sie Mindest- und Hoechstaltersgrenzen für die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind festlegen, den Geltungsbereich dieser Bestimmung eingeschränkt und der Anstellungsbehörde die Möglichkeit genommen, im Einzelfall ihr Ermessen auszuüben. Diese Vorschriften stehen damit im Widerspruch zur Zielsetzung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII, mit dem eine allgemeine Regelung für diejenigen Situationen bezweckt wird, in denen der Beamte die Gewährung der Zulage nicht nach Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Anhangs VII beanspruchen kann, obwohl er einer Person tatsächlich Unterhalt gewähren muß, die ihn mit vergleichbaren Ausgaben belastet. Folglich hat das Gericht zu Recht die Rechtswidrigkeit der Artikel 3 und 7 des Beschlusses des Rates festgestellt. |
| Rechtsgebiete: | EWGS, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EWGS Art. 49, Beamtenstatut Art. 2, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind - Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts - Geltungsbereich, , (Beamtenstatut, Artikel 67, Anhang VII, Artikel 2), , 2. Beamte - Statut - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts - Rechtswidrigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 67 und 110, Anhang VII, Artikel 2 Absatz 4), |
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