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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.05.1991, Aktenzeichen: C-69/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-69/89

Urteil vom 07.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Fassung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 präzisiert nur die Bedeutung der in demselben Artikel der vorhergehenden Grundverordnung enthaltenen Regeln durch die Angabe verschiedener Methoden der Berechnung des angemessenen Betrags der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten und der angemessenen Gewinnspanne, die in besonderen Fällen bei der rechnerischen Ermittlung des Wertes angewandt werden sollen. Mit dieser Präzisierung sollte die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane kodifiziert werden.

Da also die Neufassung dieser Vorschrift gerade nicht als wesentliche Änderung der vorher geltenden Vorschrift angesehen werden konnte, erforderte ihre Anwendung auf "bereits eingeleitete Verfahren" gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 keine besondere Begründung.

2. Die Möglichkeit, im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag die Gültigkeit der Antidumpinggrundverordnung wegen Widerspruchs mit einem völkerrechtlichen Vertrag, hier dem Antidumping-Kodex in Frage zu stellen, der 1979 im Rahmen des GATT zur Durchführung des Artikels VI des GATT ausgearbeitet wurde, setzt nicht voraus, daß dieser Vertrag unmittelbare Wirkungen entfaltet. Sie besteht allein deshalb, weil die Gemeinschaft an das GATT gebunden ist und durch den Erlaß der beanstandeten Verordnung unstreitig ihre internationalen Verpflichtungen erfuellen wollte.

3. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 ist mit Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex des GATT vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Ware, von der behauptet wird, daß sie zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausgeführt wird, konkretisiert.

4. Die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung zu organisieren. Die in ihr enthaltenen Vorschriften insbesondere für die Organisation der Beratungen und die Beschlußfassung haben daher im wesentlichen die Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Vorrechte eines jeden Mitglieds des Organs sicherzustellen.

Daraus folgt, daß sich natürliche oder juristische Personen zur Stützung einer Nichtigkeitsklage nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschriften, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz einzelner zu gewährleisten, berufen können.

5. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 geht hervor, daß die dort vorgesehenen drei Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen sind. Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Bestimmung zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind.

6. Die gemäß der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen zweiten Berechnungsmethode vorgenommene rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse eines Unternehmens, das nur im Wege der Ausfuhr verkauft und nicht selbst den Vertrieb seiner Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes besorgt, unter Zugrundelegung der Kosten und Gewinne anderer Unternehmen, die ihre Erzeugnisse auf diesem Inlandsmarkt verkaufen, entspricht Sinn und Wesen sowohl des Antidumping-Kodex als auch der Antidumpinggrundverordnung.

Nach dem System der Antidumpinggrundverordnung dient die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Daraus folgt, daß der Normalwert eines Erzeugnisses in allen Fällen so zu berechnen ist, als ob dieses Erzeugnis zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt bestimmt wäre, unabhängig davon, ob der Hersteller über eine Vertriebsstruktur für seine Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verfügt oder verfügen kann.

Würde nämlich der Hersteller, für den ein Normalwert rechnerisch ermittelt wird, seine Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verkaufen, so müsste er sich zwangsläufig den Bedingungen anpassen, die für die anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen gelten, und es würde eine Diskriminierung zwischen Unternehmen bestehen, wenn der Normalwert für einen auf dem Inlandsmarkt tätigen Hersteller auf der Grundlage aller im Preis des betreffenden Erzeugnisses enthaltenen Kosten und Gewinne berechnet würde, während für einen Hersteller, der seine Produkte ausschließlich im Wege der Ausfuhr verkauft, der Normalwert unter Ausserachtlassung dieser Buchwerte ermittelt würde.

7. Bei einem Produktionsunternehmen, das die Ware, die Gegenstand eines Antidumpingverfahrens ist, nur im Wege der Ausfuhr verkauft, setzt der unter dem Gesichtspunkt des Artikels 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex des GATT ordnungsgemässe Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk voraus, daß diese beiden Werte auf der Stufe des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer verglichen werden.

8. Wenn die Kommission und der Rat ein Antidumpingverfahren betreiben, müssen sie bei der Ausübung ihres Ermessens prüfen, ob sie die Hersteller, die zugleich Importeure der gedumpten Waren sind, von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließen sollen. Dieses Ermessen, dessen Ausübung seine Grenze am offensichtlichen Irrtum findet, ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

Soweit die von den Gemeinschaftsunternehmen getätigten Einfuhren Schutzmaßnahmen darstellten, durch die die Lücken im Sortiment der betroffenen Unternehmen geschlossen werden sollten, die aus der Aufgabe ihrer eigenen Produktion in bestimmten Sektoren resultierten, zu der sie sich aufgrund der Dumpingpraktiken entschließen mussten, gibt es keinen Grund, diese Unternehmen bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung von dem Kreis der Gemeinschaftshersteller auszuschließen. Denn in einem solchen Fall wollten die Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren tätigten, sich nicht selbst dadurch einen Schaden zufügen, daß sie durch diese Einfuhren eine geringere Ausnutzung ihrer Kapazitäten, einen Rückgang ihrer Preise oder die Aufgabe ihrer auf die Erhöhung ihrer Produktion oder die Herstellung neuer Erzeugnisse abzielenden Vorhaben bewirkten.

9. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über ein weites Ermessen. Dies gilt unter anderem auch für die Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist.

Der Umstand, daß der berücksichtigte Zeitraum länger ist als der, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezog, stellt keinen Beurteilungsfehler dar. Denn nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2423/88 setzt die Untersuchung der Schädigung die Prüfung der "bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren" voraus, die somit über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen muß.

10. Da die endgültigen Antidumpingzölle auf die unverzollten Nettopreise frei Gemeinschaftsgrenze, das heisst auf den Zollwert (cif) der Einfuhren erhoben und im Verhältnis zur Schadensschwelle festgesetzt werden, die den Anstieg angibt, den die Preise der gedumpten Waren in der Gemeinschaft erreichen müssen, um ihre Unterbietung im Verhältnis zu den Preisen der Gemeinschaftserzeugnisse auszugleichen, kann diese Schadensschwelle nicht als solche verwendet werden, um den Zollsatz auszudrücken, wenn sie nicht im Verhältnis zum Preis frei Gemeinschaftsgrenze (cif-Preis), sondern zum Preis für den ersten unabhängigen Käufer der Gemeinschaft berechnet wurde, da dieser letztere zwangsläufig höher ist als der cif-Preis, weil er die Zölle und Zollgebühren einschließt. In einem solchen Fall muß die Schadensschwelle für die Festsetzung des Satzes des einzuführenden Antidumpingzolls in einen Prozentsatz des cif-Preises jedes Exporteurs umgerechnet werden.

11. Im Antidumpingverfahren kann ein Unternehmen den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihm nicht alle erbetenen Auskünfte erteilt hätten, wenn sein Antrag zum einen nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Einführung des in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i cc der Verordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen vorläufigen Zolls eingegangen ist und sich zum anderen auf Einzelheiten der Kosten und Gewinne seiner Konkurrenten bezog, also auf vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung, die ihm nicht mitgeteilt werden durfte.

12. Die Antidumpinggrundverordnung belässt den Gemeinschaftsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum, insbesondere bei der Ermittlung des Betrags der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einzubeziehenden Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten; macht ein Gemeinschaftsorgan von diesem Ermessensspielraum Gebrauch, ohne die Kriterien, die es in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenkt, im einzelnen und im voraus darzulegen, so verstösst es damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Auch stellt es keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes dar, wenn die Gemeinschaftsbehörden eine andere Methode anwenden als die, die zuvor gegenüber demselben Unternehmen anläßlich eines anderen Verfahrens angewandt wurde.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 209, S. 1), EWG-Vertrag, Antidumping-Kodex
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 3 b Ziff. ii., EWG-Vertrag Art. 190, EWG-Vertrag Art. 184, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, Antidumping-Kodex Art. 2 Abs.4, Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 5,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Anwendung einer neuen Antidumpinggrundverordnung auf laufende Verfahren - Besondere Begründung - Mangels einer Neuregelung gegenüber der vorherigen Praxis nicht erforderlich (EWG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und 19 Absatz 2), , 2. Völkerrechtliche Verträge - GATT - Möglichkeit, sich auf den Antidumping-Kodex zu berufen, um im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die Gültigkeit der Antidumpinggrundverordnung in Frage zu stellen - Kein Zusammenhang mit einer eventuellen unmittelbaren Wirkung, , (EWG-Vertrag, Artikel 184, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, "Antidumping-Kodex von 1979"), , 3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Art der rechnerischen Ermittlung des Wertes - Vereinbarkeit der Vorschriften der Antidumpinggrundverordnung mit dem Antidumping-Kodex des GATT, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, "Antidumping-Kodex von 1979", Artikel 2 Absatz 4), , 4. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verletzung der Geschäftsordnung eines Organs durch dieses selbst - Von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemachter Klagegrund - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absätze 1 und 2), , 5. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert - Einzuhaltende Reihenfolge zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii), , 6. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert - Exporteur, der nicht selbst den Vertrieb seiner Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt besorgt - Berechnungsmethode - Zugrundelegung der Kosten und Gewinne anderer Hersteller oder Exporteure, die auf dem Inlandsmarkt verkaufen - Rechtmässigkeit, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii), , 7. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis - Vergleich auf der Stufe ab Werk - Hersteller, der nur im Wege der Ausfuhr verkauft - Vergleich auf der Stufe des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer, , (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, "Antidumping-Kodex von 1979", Artikel 2 Absatz 6), , 8. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Betroffener Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Ausschluß bestimmter Hersteller - Hersteller, die das gedumpte Erzeugnis einführen - Ermessen der Organe - Voraussetzungen für die Ausübung - Berücksichtigung der Hersteller, die Einfuhren als Selbstschutzmaßnahmen vornehmen, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 5), , 9. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Zu berücksichtigender Zeitraum - Ermessen der Organe - Voraussetzungen für die Ausübung, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c), , 10. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Antidumpingzoll - Wertzoll - Auf den Nettopreis frei Gemeinschaftsgrenze erhobener Zoll - Festsetzung des Zollsatzes entsprechend der Schadensschwelle, die den Preisanstieg angibt, der erforderlich ist, um die Unterbietung durch das eingeführte Erzeugnis auszugleichen - Nicht im Verhältnis zum Preis frei Grenze, sondern zum Preis für den ersten Käufer der Gemeinschaft festgesetzte Schadensschwelle - Notwendigkeit, die Schadensschwelle arithmetisch in einen Prozentsatz des cif-Ausfuhrpreises umzurechnen, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 13 Absätze 2 und 3), , 11. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe, den Auskunftsersuchen der beschuldigten Unternehmen stattzugeben - Grenzen - Verspäteter oder vertrauliche Informationen betreffender Antrag, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i cc und 8 Absatz 3), , 12. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert - Ermessen der Organe hinsichtlich der Berechnungsmethode - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit - Änderung der Berechnungsmethode - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii),

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