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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.05.1991, Aktenzeichen: C-350/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-350/89

Urteil vom 07.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

(In diesem Urteil gibt der Gerichtshof dieselbe Antwort wie im Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, I-3059, auf im wesentlichen gleichlautende Fragen.)
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die die Vermarktung von Sexartikeln in bestimmten Verkaufsstätten verbietet - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30),

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