JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.05.1987, Aktenzeichen: 419/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND. |
| Stichworte: | MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169 ), |
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