JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.04.1992, Aktenzeichen: C-358/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Zusammenhang mit dem Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen ist die Kommission befugt, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, die Erteilung des Zuschlags abzulehnen, wenn sie der Ansicht ist, daß der Absatz des fraglichen Erzeugnisses eine Störung der Märkte heraufbeschwören könnte. Diese Befugnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung Nr. 3877/88 und des Artikels 23 der Verordnung Nr. 1780/89 sowie aus der durch die Verordnung Nr. 3877/88 der Kommission auferlegten Pflicht, sicherzustellen, daß der Absatz von Weinalkohol keine Störungen auf den Märkten für Alkohol und Spirituosen verursacht oder zusätzliche Schwierigkeiten aufwirft, die sich in anderen Sektoren, in denen das betreffende Erzeugnis verwandt wird, ergeben oder den Wettbewerb mit Erzeugnissen beeinträchtigen könnten, die durch Alkohol ersetzt werden können. Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Erteilung des Zuschlags im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, abgelehnt wird, darf sich nicht darauf beschränken, Faktoren rein tatsächlicher Art zu benennen, die diese Entscheidung beeinflusst haben, wenn sie der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag genügen soll; da es sich um ein Gebiet handelt, auf dem der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verliehen worden ist, muß sie vielmehr die Auswirkungen angeben, die diese Faktoren auf die Beurteilung der Gefahr von Störungen des Marktes hatten. 2. Da die Kommission nach der Verordnung Nr. 3877/88 zu verhindern hat, daß der Absatz von Weinalkohol Marktstörungen hervorruft, ist es normal, daß sie für die Unternehmen, die an Ausschreibungsverfahren teilnehmen wollen, durch die dieser Absatz bewerkstelligt werden soll, strenge Bedingungen für die Sicherheitsleistung aufstellt. Der Umstand, daß diese Bedingungen diejenigen Unternehmen, die nicht in der Lage sind, sie zu erfuellen, vom Verfahren ausschließt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, wie er in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 und in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3877/88 niedergelegt ist. Eine derartige Ausschlußwirkung wohnt nämlich jeder Bedingung für die Leistung einer Sicherheit inne. |
| Rechtsgebiete: | EG, EWG, VO Nr. 2575/90, VO 822/87 |
| Vorschriften: | EG Art. 230, EWG Art. 173, EWG Art. 178, EWG Art. 35, EWG Art. 190, VO Nr. 2575/90 Art. 1, VO 822/87 Art. 39, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Destillation - Absatz von Alkohol - Ausschreibungsverfahren - Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, die Erteilung des Zuschlags abzulehnen - Ablehnende Entscheidung - Begründung - Umfang der Begründungspflicht, , (EWG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 3877/88 des Rates, Artikel 2, Verordnung Nr. 1780/89 der Kommission, Artikel 23), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Destillation - Absatz von Alkohol - Ausschreibungsverfahren - Den teilnehmenden Unternehmen auferlegte Bedingungen für die Sicherheitsleistung - Ausschluß der Unternehmen, die diese nicht erfuellen können - Keine Diskriminierung, , (Verordnungen des Rates Nr. 822/87, Artikel 40 Absatz 3, und Nr. 3877/88, Artikel 1 Absatz 2), |
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