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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: C-10/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-10/00

Urteil vom 07.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar gehörte nach den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen das Gebiet der Republik San Marino zum Zollgebiet der Gemeinschaft, fand das Zollrecht der Gemeinschaft grundsätzlich auf den Warenverkehr nach und aus San Marino Anwendung und führte die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft dazu, dass sie bis zum Erhalt einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zollrechtlichen Bestimmung der zollamtlichen Überwachung unterlagen. Für die Einfuhren von Waren aus Drittländern nach San Marino gab es aber eine spezifische, vom Gemeinschaftsrecht anerkannte zollrechtliche Bestimmung, und zwar das im Abkommen San Marino/Italien vorgesehene Zollverfahren. Die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Unterwerfung dieser Waren unter die hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten führten als solche nicht zur Entstehung einer Zollschuld. Wie sich aus Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/623 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2144/87 über die Zollschuld ergibt, entsteht nämlich eine Einfuhrzollschuld im Sinne dieser Bestimmungen, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Besonderheiten der Einfuhrregelung, die für die für San Marino bestimmten Waren galt, standen, da die Regelung gerade vorsah, dass diese Waren im Anschluss an ihre Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, der Anwendung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld entgegen.

Infolgedessen waren die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Erfuellung der hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten als solche nicht geeignet, Eigenmittel in Form von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs oder anderen von den Gemeinschaftsorganen eingeführten oder noch einzuführenden Zöllen entstehen zu lassen.

( vgl. Randnrn. 74-80 )

2. Zur Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Zölle auf Einfuhren nach San Marino den Eigenmitteln zuzuordnen sind, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) dazu verpflichtet sind, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Anwendung des Verfahrens für Einfuhren nach San Marino begründet für die Italienische Republik die Verpflichtung, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn diese weitgehend auf die Angaben dieses Mitgliedstaats angewiesen ist und nachgewiesen hat, dass die Mängel der von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen eine ernste Gefahr des Verlusts von Eigenmitteln für die Gemeinschaften bargen, Belege und andere nützliche Unterlagen in angemessener Weise vorzulegen, damit diese prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen.

( vgl. Randnrn. 87-89, 91 )
Rechtsgebiete:Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft
Vorschriften:Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 2 Abs. 1, Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 6 Abs. 1, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 1, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 2, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 11, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 18, Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft Nr. 3 des Anhangs d,
Stichworte:1. Zollunion - Abfertigung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zum freien Verkehr - Spezifische Regelung für die Einfuhr von Waren nach San Marino - Keine Entstehung einer Zollschuld - Kein Entstehungstatbestand für Eigenmittel der Gemeinschaften, , (Verordnung Nr. 2144/87 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Richtlinie 79/623 des Rates, Artikel 2 Buchstabe a), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Beweislast der Kommission - Auftreten einer ernsten Gefahr des Verlusts von Eigenmitteln - Verpflichtung des Mitgliedstaats zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, , (EG-Vertrag, Artikel 5 und 155 [jetzt Artikel 10 EG und 211 EG]),

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