JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1996, Aktenzeichen: C-360/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Parlament kann beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission erheben, sofern diese Klage nur auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird. Eine Klage, mit der geltend gemacht wird, als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rechtsakte sei zu Unrecht ausschließlich eine Bestimmung herangezogen worden, die das Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Parlament nicht vorschreibe, während Bestimmungen, die ein solches Verfahren vorsähen, nicht berücksichtigt worden seien, ist daher zulässig. 2. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muß die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektiven, gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. 3. Durch den Beschluß 93/323 wurde das Abkommen in Form einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen angenommen, das eine Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens vorsieht, die ° anders als das multilaterale GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ° über den Kauf von Waren und mit deren Lieferung etwa verbundene Dienstleistungen hinausgeht, und das u. a. für Aufträge gilt, die im wesentlichen eine oder mehrere Dienstleistungen, wie Leistungen der Wartung, Instandsetzung, Beförderung, Informatik, Werbung und Buchhaltung, zum Gegenstand haben. Die Entscheidung 93/324 ist auf eine Ausdehnung der Vorteile der Bestimmungen der Richtlinie 90/531 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor auf die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtet. Da diese beiden Rechtsakte nicht nur Dienstleistungen erfassen, die sämtlich ohne Grenzuebertritt von Personen grenzueberschreitend geschehen, weil sie auch Dienstleistungen betreffen, die durch eine gewerbliche Niederlassung oder die Niederlassung natürlicher Personen im Gebiet des anderen Vertragspartners erbracht werden, gehen sie über den Anwendungsbereich von Artikel 113 des Vertrages hinaus. Da diese Vorschrift dennoch als ausschließliche Rechtsgrundlage für deren Erlaß herangezogen wurde, sind sie für nichtig zu erklären. 4. Da die Ausübung der durch den Beschluß 93/323 über den Abschluß eines Abkommens in Form einer Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen und die Entscheidung 93/324 betreffend die Ausdehnung der Vorteile der Bestimmungen der Richtlinie 90/531 auf die Vereinigten Staaten von Amerika begründeten Rechte beeinträchtigt werden könnte, wenn diese Rechtsakte ohne weiteres für nichtig erklärt würden, und da das fragliche Abkommen ausser Kraft getreten ist, rechtfertigen schwerwiegende ° den bei der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen vorliegenden Gründen vergleichbare ° Gründe der Rechtssicherheit, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht und die gesamten Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte aufrechterhält. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 90/531/EWG, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 90/531/EWG, EWG-Vertrag Art. 113, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Klagerecht des Parlaments - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Verteidigung seiner Befugnisse - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Verletzung durch die Wahl der Rechtsgrundlage einer Handlung des abgeleiteten Rechts durch den Rat - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien, , 3. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Abschluß - Abkommen EWG-USA über das öffentliche Beschaffungswesen - Abkommen über Dienstleistungen, die nicht nur grenzueberschreitend geschehen - Abkommen, das über den Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik hinausgeht - Abschluß und Durchführung ausschließlich aufgrund von Artikel 113 des Vertrages - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 113, Beschluß 93/323 und Entscheidung 93/324 des Rates), , 4. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Begrenzung durch den Gerichtshof - Fall eines Beschlusses über die Annahme eines völkerrechtlichen Vertrages, , (EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2), |
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