JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1995, Aktenzeichen: C-130/91 REV
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wie sich aus Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, ist die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden. Ein Wiederaufnahmeantrag, der nicht auf einen neuen Umstand tatsächlicher Art gestützt ist, der vor der Verkündung des Urteils eingetreten war, ist daher unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 41, EG-Satzung Art. 46, Verfahrensordnung Art. 100 § 1, |
| Stichworte: | Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Vor Erlaß des angefochtenen Urteils bekannte Tatsache - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41), |
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