JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1991, Aktenzeichen: C-116/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Für die Ermittlung des Zollwerts von Erntesaatgut, zu dessen Erzeugung vom Käufer geliefertes Basissaatgut verwendet wurde, sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 Lizenzgebühren für die Vermehrung des Basissaatguts, die der Käufer an den Zuechter des Basissaatguts zu entrichten hat, auch dann hinzuzurechnen, wenn die zuechterische Leistung im Zollgebiet der Gemeinschaft erarbeitet worden ist. Zum einen sind die Lizenzgebühren nämlich dem Erwerb des Basissaatguts, das anschließend in die eingeführten Waren eingeht, zuzurechnen und Teil des für das Basissaatgut zu zahlenden Preises. Zum anderen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die im Zollgebiet der Gemeinschaft erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert auszunehmen wären. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Zollwertverordnung |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, Zollwertverordnung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Zollwertverordnung Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Erntesaatgut, zu dessen Erzeugung vom Käufer geliefertes Basissaatgut verwendet wurde - Lizenzgebühren, die der Käufer für die innerhalb der Gemeinschaft erfolgte Zuechtung des Basissaatguts zu entrichten hat - Dem gezahlten Preis hinzuzurechnende Gebühren, , (Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i), |
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