JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1990, Aktenzeichen: 69/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 30 EWG-Vertrag steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es dem Einnehmer der direkten Steuern gestatten, andere Sachen als Lagerbestände, die sich bei einem Steuerpflichtigen befinden, auch dann zu pfänden, wenn diese Sachen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, der sie auf Raten unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat. Zum einen gilt eine solche Regelung nämlich ohne Unterschied für inländische und eingeführte Sachen und soll nicht den Warenverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten regeln, und zum anderen ist der Umstand, daß Bürger anderer Mitgliedstaaten zögern würden, Sachen an Käufer in dem betreffenden Mitgliedstaat auf Raten zu verkaufen, weil die Gefahr bestuende, daß diese Sachen vom Steuereinnehmer gepfändet würden, wenn die Käufer ihre niederländischen Steuerschulden nicht beglichen, so ungewiß und von nur mittelbarer Bedeutung, daß eine nationale Bestimmung, die eine solche Pfändung zulässt, nicht als geeignet angesehen werden kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Befugnis des Fiskus zur Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ), |
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