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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.03.1990, Aktenzeichen: 362/88 



EUGH – Aktenzeichen: 362/88

Urteil vom 07.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Rechtsvorschriften, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränken oder verbieten, können, obwohl sie den Handel nicht unmittelbar regeln, geeignet sein, das Handelsvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten beeinträchtigen.

Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Dies bedeutet insbesondere für Grenzgebiete, daß es dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher möglich sein muß, sich frei in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben zu können, um dort unter denselben Bedingungen wie die ortsansässige Bevölkerung einzukaufen. Dieses Recht der Verbraucher wird beeinträchtigt, wenn ihnen der Zugang zu dem im Einkaufsland erhältlichen Werbematerial verwehrt wird. Ein Verbot, derartiges Werbematerial zu verbreiten, muß folglich in den Geltungsbereich der Artikel 30, 31 und 36 EWG-Vertrag fallen.

2. Nach den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag dürfen nationale Rechtsvorschriften, wonach es verboten ist, in der geschäftlichen Werbung für ein Sonderangebot die Dauer des Angebots und den früheren Preis anzugeben, auf eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig durchgeführte Werbeaktion nicht angewandt werden.

Da das Gemeinschaftsrecht eines der grundlegenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes in der Unterrichtung der Verbraucher sieht, kann Artikel 30 EWG-Vertrag nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verbrauchern den Zugang zu bestimmten Informationen verwehren, durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden könnten.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 30, EG-Vertrag Art. 31, EG-Vertrag Art. 36,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Beschränkungen der grenzueberschreitenden Werbung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30, 31 und 36 ), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot, in der Werbung für ein Sonderangebot dessen Dauer und den früheren Preis anzugeben - Anwendung auf eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig durchgeführte Werbeaktion - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Keine Rechtfertigung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 ),

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