JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1985, Aktenzeichen: 48/84
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg NACH ARTIKEL 18 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAS GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS ZUSTÄNDIG , VOR DEM SICH DER KLAEGER RÜGELOS AUF EINE AUFRECHNUNGSFORDERUNG EINGELASSEN HAT , DIE NICHT AUF DEMSELBEN VERTRAG ODER SACHVERHALT WIE DIE KLAGEFORDERUNG BERUHT UND FÜR DIE NACH ARTIKEL 17 DIESES ÜBEREINKOMMENS WIRKSAM DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS VEREINBART WURDE. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 17, EuGVÜ Art. 18, |
| Stichworte: | UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - RÜGELOSES EINLASSEN VOR DEM ANGERUFENEN GERICHT - AUFRECHNUNG DES BEKLAGTEN - SACHLICHES SICHEINLASSEN DES KLAEGERS - ANWENDUNG DES ARTIKELS 18 - GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ZUGUNSTEN EINES ANDEREN GERICHTS - KEINE WIRKUNG, , ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 UND 18 ), |
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