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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.03.1985, Aktenzeichen: 145/84 



EUGH – Aktenzeichen: 145/84

Urteil vom 07.03.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST NICHT AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR , DER NACH BEENDIGUNG SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS , D. H. DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR , WOHNUNG NIMMT.
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER , DER IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNUNG NIMMT - KEINE ANWENDUNG VON ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 69 ),

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