JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.03.1985, Aktenzeichen: 145/84
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST NICHT AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR , DER NACH BEENDIGUNG SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS , D. H. DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR , WOHNUNG NIMMT. |
| Stichworte: | SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER , DER IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNUNG NIMMT - KEINE ANWENDUNG VON ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 69 ), |
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"EUGH - 07.03.1985, 145/84" © JuraForum.de — 2003-2012
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