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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: C-328/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-328/00

Urteil vom 07.02.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Verordnung Nr. 3766/91 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen, die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 525/93 zur Festlegung der endgültigen regionalen Referenzbeträge für Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne im Wirtschaftsjahr 1992/93 war, hat die Kommission keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offenkundig überschritten, als sie zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der festgestellten Referenzpreise mit dem voraussichtlichen Referenzpreis bei der Berechnung der endgültigen regionalen Referenzpreise zum einen Schätzungen vorgenommen hat, um in diese Berechnung Terminpreise einzubeziehen, die aufgrund der ihnen zugrunde liegenden längeren Planung eine größere Stabilität als die Spotpreise aufwiesen, und zum anderen Preise nicht berücksichtigt hat, die aufgrund des ihnen zugrunde liegenden geringen Handelsvolumens nicht repräsentativ für den Gleichgewichtspreis im gesamten Wirtschaftsjahr 1992/93 waren.

( vgl. Randnrn. 34, 37 )

2. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnr. 42 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 525/93, Verordnung (EWG) Nr. 3766/91, EGV
Vorschriften:EGV Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 525/93, Verordnung (EWG) Nr. 3766/91, EGV Art. 190 (jetzt EGV Art. 253),
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Ausgleichszahlungen für Ölsaaten - Verordnung zur Festlegung der endgültigen regionalen Referenzbeträge für bestimmte Ölsaaten, , (Verordnung Nr. 3766/91 des Rates, Verordnung Nr. 525/93 der Kommission), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnung zur Festlegung der endgültigen regionalen Referenzbeträge für bestimmte Ölsaaten, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 525/93 der Kommission),

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