JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: C-28/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikeln 8a, 48 bzw. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, - dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und - dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten. ( vgl. Randnr. 52 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EG) Nr. 118/97 |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 118/97, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Altersversicherung - Zu berücksichtigende Zeiten - Nationale Rechtsvorschriften, die Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten für die Erziehung von Kindern im Inland vorsehen - Zusätzliche Voraussetzungen, die im Fall der Erziehung der Kinder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen Mitgliedstaat erfuellt sein müssen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 8a, 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG], Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 94 Absatz 2), |
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