JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: C-279/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. ( vgl. Randnr. 10 ) 2. Ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG. Das Erfordernis, wonach Zeitarbeitsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzern Arbeitskräfte zur Verfügung stellen wollen, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, stellt praktisch die Negation der Dienstleistungsfreiheit dar, und ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass es eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, das Erfordernis eines Sitzes oder einer Zweigniederlassung im Inland über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer zu erreichen. ( vgl. Randnrn. 17-20 und Tenor ) 3. Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist ( vgl. Randnr. 33 ) 4. Ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen eine Sicherheit bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen müssen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG. ( vgl. Randnrn. 34, 41 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Legge No. 196, Norme in materia di promozione dell occupazione (Gesetz Nr. 196 mit Vorschriften über die Beschäftigungsförderung) (Italien) |
| Vorschriften: | EGV Art. 49, EGV Art. 56, Legge No. 196, Norme in materia di promozione dell occupazione (Gesetz Nr. 196 mit Vorschriften über die Beschäftigungsförderung) (Italien) Art. 2 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (Art. 226 EG), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Für Zeitarbeitsfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestehendes Erfordernis eines Firmensitzes oder einer Zweigniederlasung im Inland - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer - Nichtvorliegen, , (Art. 49 EG), , 3. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Art. 49 EG), , 4. Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Für Zeitarbeitsfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestehendes Erfordernis, eine Sicherheit bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland zu hinterlegen - Unzulässigkeit, , (Art. 49 und 56 EG), |
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