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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.02.1979, Aktenzeichen: 136-78 



EUGH – Aktenzeichen: 136-78

Urteil vom 07.02.1979


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 52 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIE ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DIE ZEIT VOR DEM TERMIN , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MÜSSEN , UM DEN RICHTLINIEN 78/1026 UND 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNEN , UM DEN TIERARZTBERUF IN DIESEM MITGLIEDSTAAT UNTER ANDEREN BEDINGUNGEN AUSZUÜBEN , ALS SIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND.
Rechtsgebiete:Vertrag von Rom
Vorschriften:Vertrag von Rom Art. 52, Vertrag von Rom Art. 57, Vertrag von Rom Art. 54, Vertrag von Rom Art. 63,
Stichworte:NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - TIERÄRZTE - IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERLANGTE DIPLOME - AUSÜBUNG DES BERUFES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT - BEDINGUNGEN - ZEIT VOR DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME UND VOR DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN BESTIMMUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 UND 57, RICHTLINIEN 78/1026 UND 78/1027 DES RATES ),

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