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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.12.2001, Aktenzeichen: C-472/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-472/99

Urteil vom 06.12.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.

( vgl. Randnr. 32 und Tenor )
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 104 § 5,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Kosten - Festsetzung - Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften - Voraussetzungen - Grenzen, , (Artikel 234 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 5),

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