JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.12.2001, Aktenzeichen: C-353/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Außer der Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Dienststellen des Rates im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt der Zweck des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten darin, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu Ratsdokumenten zu eröffnen, so dass jede Ausnahme von diesem Recht eng ausgelegt und angewandt werden muss. ( vgl. Randnr. 25 ) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Gibt es keinen Rechtfertigungsgrund dafür, dass ein Organ die Informationen in einem Dokument, die nicht unter die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 fallen, geheim hält, so stuende die Ablehnung eines teilweisen Zugangs offenkundig außer Verhältnis zu dem Zweck, die Vertraulichkeit der von einer dieser Ausnahmen gedeckten Informationen zu gewährleisten. Das vom Rat mit der Verweigerung des Zugangs zu dem streitigen Bericht verfolgte Ziel könnte auch dadurch erreicht werden, dass der Rat nach einer Prüfung nur diejenigen Teile dieses Berichts unkenntlich machte, die die internationalen Beziehungen beeinträchtigen können. ( vgl. Randnrn. 28-29 ) |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 93/731/EWG |
| Vorschriften: | Beschluss 93/731/EWG, |
| Stichworte: | 1. Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731 - Zielsetzung - Grundsatz des möglichst umfassenden Zugangs - Enge Auslegung der Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs, , (Beschluss des Rates 93/731), , 2. Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument ohne vorherige Prüfung eines teilweisen Zugangs zu den nicht von den Ausnahmen gedeckten Informationen - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, , (Beschluss des Rates 93/731, Artikel 4 Absatz 1), |
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