JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.12.2001, Aktenzeichen: C-269/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der das vereinfachte Verfahren der Eintragung vorsieht, lässt sich nicht dahin auslegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln, so dass jede Änderung der ursprünglich vorgelegten Spezifikation die Anwendung des normalen Verfahrens zur Folge hätte. ( vgl. Randnr. 32 ) 2. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel kann nicht dahin ausgelegt werden, dass seine Anwendung davon abhängig ist, dass der Eintragungsantrag auf nationaler Ebene unumstritten ist. Das Aufstellen einer solchen Bedingung, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erheblich eingeschränkt hätte, findet im Wortlaut dieses Artikels nämlich keinerlei Grundlage und ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten System. ( vgl. Randnr. 40 ) 3. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ergibt sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat. ( vgl. Randnr. 55 ) 4. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und ist in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Es muss auch in Bezug auf eine Handlung wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eintragungsantrag beachtet werden, der eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme darstellt, da die Gemeinschaftsorgane in Bezug auf diese Maßnahme nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen. Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie des hier in Rede stehenden zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen. ( vgl. Randnrn. 57-58 ) 5. Ein Lebensmittel kann für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Unterschied zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Tatsache, dass es in dem betreffenden Gebiet verarbeitet oder hergestellt wird, als aus diesem Gebiet stammend angesehen werden, auch wenn die Grunderzeugnisse in einer anderen Gegend erzeugt werden. ( vgl. Randnr. 61 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 590/1999/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 590/1999/EWG, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Vereinfachtes Verfahren - Eintragung von gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen - Verpflichtung des Mitgliedstaats, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln - Fehlen, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 17), , 2. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Vereinfachtes Verfahren - Eintragung von gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen - Voraussetzungen - Im Mitgliedstaat unumstrittener Eintragungsantrag - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 17), , 3. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Einspruch gegen die Eintragung durch einen Mitgliedstaat - Zweck, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 7), , 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Pflichten der nationalen Gerichte - Prüfung, ungeachtet möglicher ihr entgegenstehender nationaler Verfahrensvorschriften, der Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer Gemeinschaftsentscheidung führt, , 5. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Geographische Angabe - Begriff, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2), |
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