JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.11.2003, Aktenzeichen: C-501/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen der Anwendung der Entscheidung 90/424 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich verfügen die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen und der Art und Weise ihrer Durchführung zur Bekämpfung der Seuche über einen bestimmten Handlungsspielraum, und die Kommission darf insoweit die Beurteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht durch ihre eigene ersetzen. Hat die Kommission dagegen unter Beachtung dieses Handlungsspielraums festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Krankheit unzureichend bekämpft hat und eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist, obliegt diesem Mitgliedstaat der Beweis, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. ( vgl. Randnr. 20 ) 2. Eine aufgrund der Entscheidung 90/424 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich vorgenommene Berichtigung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest darf nicht über die Mehrkosten hinausgehen, die durch die Unzulänglichkeiten der vom betroffenen Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verursacht worden sind, für die dieser Staat die Verantwortung zu übernehmen hat. Umgekehrt muss die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung, Gemeinschaftsmittel nicht ungerechtfertigterweise auszugeben, bei der Vornahme einer solchen finanziellen Berichtigung darauf achten, dass sie die Gemeinschaftsbeteiligung im Verhältnis zu den festgestellten Mängeln nicht zu wenig kürzt. Da die Feststellung von Unzulänglichkeiten häufig auf der Schätzung tatsächlicher Umstände und auf Schlussfolgerungen auf der Grundlage repräsentativer Stichproben beruht, ist der Kommission bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung ein beträchtliches Ermessen zuzugestehen. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist jedoch stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Was im Einzelnen die Entscheidung 2001/739 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1998 anbelangt, so kann nicht behauptet werden, dass die Kommission unverhältnismäßig gehandelt habe, als sie eine lineare Berichtigung vornahm und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft so nach dem Vorbild des mit der Entscheidung 2000/362 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997 festgesetzten Satzes für das Jahr 1998 um 25 % kürzte, obschon die Unzulänglichkeiten, die sie für das Jahr 1998 feststellte, ein geringeres Ausmaß hatten als jene des Jahres 1997. Denn obwohl die Kommission aus haushaltsrechlichen Gründen zwei verschiedene Entscheidungen erlassen musste, die jeweils die mit einem Haushaltsjahr zusammenhängenden Kosten betrafen, handelt es sich um ein und dieselbe Seuche. Somit hängen die Kosten von 1998 mit den Kosten von 1997 zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unangemessen, für beide Haushaltsjahre den gleichen Berichtigungssatz zu wählen. ( vgl. Randnrn. 31-37, 39 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2001/739/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1998, Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG des Rates vom 23. Juli 2001, Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Fassung der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. November 1991 |
| Vorschriften: | Entscheidung 2001/739/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1998 Art. 1 d, Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG des Rates vom 23. Juli 2001 Art. 3, Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG des Rates vom 23. Juli 2001 Art. 41, Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Fassung der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. November 1991 Art. 9, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten - Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen - Kontrollbefugnis der Kommission - Tragweite - Finanzielle Berichtigung bei Unzulänglichkeit der getroffenen Maßnahmen - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , (Entscheidung 90/424 des Rates), , 2. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten - Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen - Berichtigung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Grenzen - Finanzhilfe zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden - Lineare Kürzung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verletzung, , (Entscheidung 90/424 des Rates, Entscheidungen 2000/362 und 2001/739 der Kommission), |
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"EUGH - 06.11.2003, C-501/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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