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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.11.2003, Aktenzeichen: C-358/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-358/01

Urteil vom 06.11.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Reinigungsmittel mit Bleichlauge" oder einer ähnlichen Bezeichnung rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet verweigert, wenn sie weniger als 35 g/Liter aktives Chlor enthalten, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG.

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit rechtfertigt eine solche Behinderung nicht, da es sich bei aktivem Chlor um einen gefährlichen Stoff handelt und ein Erzeugnis daher umso weniger der Gesundheit schaden kann, je weniger es davon enthält. Die Gefahr, die mit einem derartigen Erzeugnis möglicherweise verbunden ist, ergibt sich eher daraus, dass ein Verbraucher es falsch oder zu Zwecken verwendet, für die es nicht gedacht ist.

Die betreffenden Vorschriften sind jedoch im Hinblick auf das Ziel des Verbraucherschutzes unverhältnismäßig. Um die Verbraucher über Eigenschaften und Zusammensetzung des Erzeugnisses zu informieren, reicht es nämlich aus, ein Etikett mit Angaben über Art und wesentliche Merkmale des Erzeugnisses einschließlich seines Gehalts an aktivem Chlor anzubringen. Dass die Verbraucher eines Mitgliedstaats ganz bestimmte Vorstellungen von der Zusammensetzung oder den Merkmalen eines bestimmten Erzeugnisses haben, kann grundsätzlich Beschränkungen des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen, sofern die Verbraucher aufgrund der Etiketten die Merkmale des Erzeugnisses zutreffend beurteilen können.

( vgl. Randnrn. 46, 48-50, 52, 54, 61 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, Königliches Dekrets 3360/1983 in der Fassung auf Grund des Real Decreto 349/1993, por el que se modifica la Reglementación técnico-sanitaria de la lejía (Königliches Dekret zur Änderung der sanitär-technischen Regelungen für Bleichlauge) vom 5. März 1993
Vorschriften:EGV Art. 28, Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs Art. 1, Königliches Dekrets 3360/1983 in der Fassung auf Grund des Real Decreto 349/1993, por el que se modifica la Reglementación técnico-sanitaria de la lejía (Königliches Dekret zur Änderung der sanitär-technischen Regelungen für Bleichlauge) vom 5. März 1993,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, Erzeugnisse, die weniger als 35 g/Liter aktives Chlor enthalten, unter der Bezeichnung Reinigungsmittel mit Bleichlauge" zu vermarkten - Unzulässigkeit - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Kein Rechtfertigungsgrund - Verbraucherschutz - Unverhältnismäßigkeit, , (Artikel 28 EG und 30 EG),

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