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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.11.1990, Aktenzeichen: C-86/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-86/89

Urteil vom 06.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, ist es Sache der Gemeinschaft, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Lösungen für die Probleme zu finden, die in diesem Sektor zum Beispiel aufgrund einer Überschusserzeugung auftreten können. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen; sie können sich daher nicht unter Berufung auf eine solche Unterstützung von der Einhaltung des Verbots des Artikels 92 EWG-Vertrag im Bereich staatlicher Beihilfen befreien.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 822/87/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 92 Abs. 1, EWGV Art. 92 Abs. 3 Buchst. c, EWGV Art. 173, EWGV Art. 93, VO Nr. 822/87/EWG Art. 45,
Stichworte:Staatliche Beihilfen - Verbot - Unterstützung der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Politik - Keine Rechtfertigungsmöglichkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe c ),

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