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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.11.1990, Aktenzeichen: 354/87 



EUGH – Aktenzeichen: 354/87

Urteil vom 06.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Verwaltung eines Zollkontingents betrifft eine Verordnung, durch die der Prozentsatz festgelegt wird, bis zu dem von den Wirtschaftsteilnehmern eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stattgegeben werden kann, diese Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar. Die Verordnung, die unter Berücksichtigung der Gesamtmenge erlassen wurde, für die innerhalb eines bestimmten Zeitraums derartige Anträge eingereicht worden waren, entscheidet, selbst wenn der Verordnungsgeber von der Identität der Antragsteller keine Kenntnis hatte, über die Behandlung jedes eingereichten Antrags, so daß sie jeden Antragsteller individuell betrifft. Aufgrund dessen stellt sie keine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag dar, sondern ein Bündel von Einzelfallentscheidungen, und kann nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.

2. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die den Zugang zum Gemeinschaftszollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch eröffnen, und die Kürzung der Anträge in Fällen, in denen sie das verfügbare Kontingent überschreiten, wie er in der Verordnung Nr. 2377/80 in der durch die Verordnung Nr. 3578/82 geänderten Fassung ausgestaltet ist, und der darin besteht, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben, war die Kommission berechtigt, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87 zu verdeutlichen, daß in Fällen, in denen ein Lizenzantrag die verfügbare Menge übersteigt, diesem Antrag nur im Rahmen dieser Menge Rechnung getragen werden kann. Da nämlich ein Antrag, der die verfügbare Menge übersteigt, nur in der Absicht gestellt worden sein kann, die von der Kommission später vorzunehmende proportionale Kürzung der verschiedenen Anträge zu verfälschen, war eine derartige Maßnahme einer ordnungsgemässen Verwaltungsführung notwendig, um zu verhindern, daß die Ziele der Regelung vereitelt werden, und sie konnte, da sie in den Bereich der eigenen Zuständigkeiten der Kommission fiel, ohne Anhörung des Verwaltungsausschusses erlassen werden. Da sie eine bereits bestehende Regelung, deren notwendige Folge sie war, lediglich klargestellt hat, konnte sie nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kollidieren.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 805/68, VO (EWG) Nr. 3985/86, VO (EWG) Nr. 3578/82, VO (EWG) Nr. 2806/87
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 27, VO (EWG) Nr. 3985/86 Art. 1, VO (EWG) Nr. 3985/86 Art. 7, VO (EWG) Nr. 3578/82 Art. 2, VO (EWG) Nr. 3578/82 Art. 15, VO (EWG) Nr. 2806/87 Art. 1,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, durch die der Prozentsatz für die Kürzung der Mengen festgesetzt wird, für die in einem bestimmten Zeitraum Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2, Verordnung Nr. 2806/87 der Kommission ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Zollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch - System von Einfuhrlizenzen - Lizenzanträge, die die verfügbare Menge übersteigen - Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes - Einführung einer mengenmässigen Hoechstgrenze bei der Behandlung eingereichter Anträge für Anträge, denen nach der Kürzung stattzugeben ist - Eigene Befugnis der Kommission - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, , ( Verordnungen der Kommission Nr. 2377/80 in der durch die Verordnung Nr. 3578/82 geänderten Fassung und Nr. 2806/87, Artikel 1 Absatz 2 ),

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