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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.10.1993, Aktenzeichen: C-109/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-109/91

Urteil vom 06.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Hinterbliebenenrente, die von einem betrieblichen Rentensystem gezahlt wird, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt worden sind, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, während sich die staatlichen Stellen darauf beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, und das ausschließlich von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern dieses Sektors ohne jede finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand finanziert wird, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages mit der Folge, daß für sie das in dieser Bestimmung aufgestellte Diskriminierungsverbot gilt.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, denn der Anspruch auf eine solche Leistung ist auf eine Vergütung gerichtet, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so daß der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird.

2. Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 119, EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf betriebliche Rentensysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990, C-262/88 - Wirkungen beschränkt auf die für Beschäftigungszeiten nach dem Erlaß dieses Urteils geschuldete Leistungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 119),

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