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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.10.1983, Aktenzeichen: 289/82 



EUGH – Aktenzeichen: 289/82

Urteil vom 06.10.1983


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN SIE DIE MASSE NICHT ÜBERSCHREITET , DIE IHREN EIN ZELVERKAUF AN JEDEN VERBRAUCHER EINSCHLIESSLICH PRIVATPERSONEN MÖGLICH MACHEN. FOLGLICH MUSS VON DIESER TARIFNUMMER EINE WARE AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE SO AUFGEMACHT IST , DASS SIE OHNE UMPACKUNG NUR AN KRANKENHÄUSER ODER ANDERE GROSSVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN KANN.
Stichworte:GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - ' ' WATTE , GAZE , BINDEN..., FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' IM SINNE DER NUMMER 30.04 - BEGRIFF,

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