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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: C-11/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-11/99

Urteil vom 06.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der durch die Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten verfolgte Zweck des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, daß unabhängig davon, welcher Art die auf dem Bildschirm wiedergegebenen Bilder sind, die in der Richtlinie und ihrem Anhang aufgestellten Vorschriften eingehalten werden. Unter den Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, der daher weit auszulegen ist, fallen auch Bildschirme, auf denen Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form dargestellt werden.

Dagegen ist der Begriff "Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/270, da er einen Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich der Richtlinie 90/270 darstellt, eng auszulegen. Dieser Begriff erfaßt daher nicht einen Arbeitsplatz, auf dem analoges oder digitalisiertes Bildmaterial mit Hilfe von technischen Einrichtungen und/oder Computerprogrammen bearbeitet wird, um sendefähige Fernsehbeiträge fertigzustellen.

(vgl. Randnrn. 37, 41, 43, 50, 54, Tenor Nrn. 1 bis 2)
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/270/EWG
Vorschriften:Richtlinie 90/270/EWG,
Stichworte:Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" - Bildschirm zur Darstellung von Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form - Einbeziehung - Begriff "Fahrer- bzw. Bedienerplatz von Fahrzeugen und Maschinen" - Tragweite, , (Richtlinie 90/270 des Rates, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a),

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