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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.07.1993, Aktenzeichen: C-242/90 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-242/90 P

Urteil vom 06.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bei Aufhebung einer Prüfung im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve sind die Rechte eines in dieser Prüfung gescheiterten Klägers angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen überprüfen und für diesen Fall eine billige Lösung zu erreichen suchen; es besteht keine Veranlassung, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die danach ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben. Der Richter hat insoweit nicht nur die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Rechte der benachteiligten Bewerber wieder herzustellen, sondern er muß auch dem schutzwürdigen Vertrauen der bereits ausgewählten Bewerber Rechnung tragen. Daher ist das Urteil des Gerichts, mit dem sowohl die nicht ordnungsgemässe Prüfung als auch die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens aufgehoben werden, rechtsfehlerhaft, soweit es die Wirkungen der Aufhebung nicht auf die Wiederherstellung der Rechte der Kläger begrenzt.
Rechtsgebiete:EWGS, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGS Art. 49, VerfOEuGH Art. 69 § 4,
Stichworte:Beamte - Klage - Aufhebungsurteil - Wirkungen - Aufhebung einer Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens - Pflichten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde - Erstreckung der Aufhebung auf die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens - Rechtsfehler - Rechtsmittel begründet, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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