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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.07.1971, Aktenzeichen: 2-71 



EUGH – Aktenzeichen: 2-71

Urteil vom 06.07.1971


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS ARTIKELN 17 UND 18 DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 31. JANUAR 1961 GEHT HERVOR, DASS DIE KOSTENABRECHNUNG, MIT DER DIE BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLT WERDEN, UND DIE DIESEN HIERÜBER ZU MACHENDE MITTEILUNG INNERHALB BESTIMMTER FRISTEN ERFOLGEN MÜSSEN UND DAHER ALS ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNGEN UND NICHT ALS VORLÄUFIGE STELLUNGNAHMEN ANZUSEHEN SIND. EINE ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEKANNTGEGEBENE KOSTENABRECHNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 17 DER HAUSHALTSORDNUNG KANN NICHT IM VERHÄLTNIS ZU EINEM DIESER STAATEN ALS VORLÄUFIG ANGESEHEN WERDEN.

WIRD NICHT INNERHALB DER ZWEIMONATSFRIST KLAGE ERHOBEN, SO KANN DIESEM VERSÄUMNIS NICHT DADURCH ABGEHOLFEN WERDEN, DASS GEGEN EIN SPÄTERES SCHREIBEN GEKLAGT WIRD, WORIN EINE ÄNDERUNG DER UMSTRITTENEN RECHTSHANDLUNGEN ABGELEHNT WIRD.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:EWG - FINANZVORSCHRIFTEN - HAUSHALT - BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN - KONTENABRECHNUNG - MITTEILUNG DER ZU ZAHLENDEN BETRAEGE AN DIE MITGLIEDSTAATEN - ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNGEN, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 200, HAUSHALTSORDNUNG VOM 31. JANUAR 1961, ARTIKEL 17, 18 ),

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