JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: C-80/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird. ( vgl. Randnr. 47, Tenor 1 ) 2. Stellt das Gericht des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 fest, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, so ist es verpflichtet, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen. ( vgl. Randnr. 52, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 27 Nr. 3, |
| Stichworte: | Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 27 Nr. 3, 1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Anerkennung und Vollstreckung Versagungsgründe Miteinander unvereinbare Entscheidungen Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen, wobei mit der einen eine Unterlassung angeordnet und mit der anderen der Erlass einer solchen Anordnung abgelehnt wird, , (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nummer 3), , 2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Anerkennung und Vollstreckung Versagungsgründe Miteinander unvereinbare Entscheidungen Verpflichtung, die Anerkennung zu versagen, , (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nummer 3), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: C-80/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 06.06.2002, C-80/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum