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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: C-360/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-360/00

Urteil vom 06.06.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags.

( vgl. Randnr. 24 )

2. Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist.

( vgl. Randnr. 34 und Tenor )

3. Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Indem diese Bestimmung jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verpflichtet sie nämlich jeden Mitgliedstaat dazu, eine vollständige Gleichbehandlung zwischen seinen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, sicherzustellen.

( vgl. Randnrn. 31, 34 und Tenor )
Rechtsgebiete:EG, UrhG
Vorschriften:EG Art. 12, EG Art. 234, EG Art. 6, UrhG § 120, UrhG § 121,
Stichworte:1. EG-Vertrag Sachlicher Geltungsbereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Einbeziehung, , 2. Gemeinschaftsrecht Grundsätze Gleichbehandlung Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Verbot Autor, der vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit verstorben ist Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG]), , 3. Gemeinschaftsrecht Grundsätze Gleichbehandlung Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Verbot Geringere Schutzdauer für Werke eines Urhebers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, als für Werke inländischer Urheber Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG]),

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