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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.06.1990, Aktenzeichen: C-17/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-17/89

Urteil vom 06.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist ein Gesamtpreis für die Beförderung der eingeführten Waren über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus gezahlt worden und wurden die Waren auf verschiedene Beförderungsarten befördert, so sind die Beförderungskosten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren entweder in der Weise zu berechnen, daß die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten, die aufgrund der üblichen Tarife ermittelt werden, von den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kosten abgezogen werden, oder in der Weise, daß die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar aufgrund der üblichen Tarife ermittelt werden. Es ist Sache der nationalen Behörden, diejenige Methode anzuwenden, mit der sich willkürliche und fiktive Werte am ehesten vermeiden lassen.

Die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung für den Fall, daß die Waren "auf die gleiche Beförderungsart" befördert werden, vorgesehene anteilige Aufteilung der Kosten im Verhältnis der ausserhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken ist dann ausgeschlossen, wenn mehrere Beförderungsmittel eingesetzt und somit unterschiedliche Tarife angewandt werden. Die Beförderung im Container kann, da sie auf verschiedene Arten durchgeführt werden kann und ihre Kosten je nach der gewählten Art voneinander abweichen, nicht als "Beförderungsart" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
Rechtsgebiete:Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 (Zollwertverordnung), Zollwertverordnung
Vorschriften:Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 (Zollwertverordnung) Art. 8 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i, Zollwertverordnung Art. 15 Abs. 1, Zollwertverordnung Art. 15 Abs. 2 Buchst. a, Zollwertverordnung Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:VO Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i , VO Nr. 1224/80 Art. 15 Abs. 2 Buchst. a, Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Beförderungskosten - Waren, die auf verschiedene Beförderungsarten bei Zahlung eines Gesamtpreises über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert wurden - Auf aussergemeinschaftlicher Strecke angefallene Kosten - Berechnungsmethode - Beförderung im Container - Anwendung der für den Fall einer einheitlichen Beförderungsart vorgesehenen Regeln - Unzulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i und 15 Absatz 2 Buchstabe a ),

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