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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.05.1986, Aktenzeichen: 25/85 



EUGH – Aktenzeichen: 25/85

Urteil vom 06.05.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS DEM SYSTEM DES ARTIKELS 35 EGKS-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER ERHEBUNG EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE EINE FÖRMLICHE BEFASSUNG DER KOMMISSION VORAUSGEHEN MUSS UND DASS DER ZWECK DIESER BEFASSUNG SO PRÄZISIERT WERDEN MUSS , DASS ERKENNBAR IST , WELCHE ENTSCHEIDUNG DIE KOMMISSION NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HÄTTE TREFFEN SOLLEN. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND NICHT ERFÜLLT , WENN DIE KOMMISSION FERNSCHRIFTLICH VON VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN IN EINEM BESTIMMTEN SEKTOR UNTERRICHTET UND AUFGEFORDERT WIRD , ' ' ERNSTHAFT DIE NUNMEHR ÄUSSERST DRINGENDE NOTWENDIGKEIT DES ERLASSES VON MASSNAHMEN ZUR REGULARISIERUNG DES ( BETREFFENDEN ) MARKTES IN BETRACHT ZU ZIEHEN ' ' , DENN AUS EINER SOLCHEN MITTEILUNG GEHT NICHT HERVOR , DASS SIE DER VORBEREITUNG EINES STREITVERFAHRENS DIENEN SOLLTE , UND SIE GESTATTET ES DER KOMMISSION NICHT , DIE KONKRETEN MASSNAHMEN FESTZUSTELLEN , ZU DEREN ERLASS SIE AUFGEFORDERT WURDE.
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 8, EGKS-Vertrag Art. 35,
Stichworte:UNTÄTIGKEITSKLAGE - AUFFORDERUNG AN DAS ORGAN , TÄTIG ZU WERDEN - VORAUSSETZUNGEN - KLARER UND DEUTLICHER ANTRAG, , ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 35 ),

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