JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: C-256/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes haben die Parteien den Streitgegenstand in der Klageschrift anzugeben. Auch wenn Artikel 42 der Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zuläßt, kann eine Partei im Laufe des Verfahrens jedenfalls nicht den Streitgegenstand selbst abändern. Deswegen ist die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen. (vgl. Randnr. 31) 2 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der für Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines besonderen Schutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten "erheblich" beeinträchtigen könnten, eine Pflicht zur Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen aufstellt, kann einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die Bewirtschaftungsprojekte aufgrund des geringen Umfangs der veranschlagten Kosten oder aufgrund der in Rede stehenden besonderen Tätigkeitsbereiche allgemein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnähmen. (vgl. Randnr. 39) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/43/EWG, EGV |
| Vorschriften: | Richtlinie 92/43/EWG, EGV Art. 249 Abs. 3, EGV Art. 189 Abs. 3 a.F., |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Klageschrift - Streitgegenstand - Angabe - Änderung im Laufe des Verfahrens - Verbot, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 1 Buchstabe c und 42), , 2 Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43 - Besondere Schutzgebiete - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absatz 3), |
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