JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: C-4/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind dahin auszulegen, daß, wenn ein Steuerpflichtiger einem anderen Steuerpflichtigen Dienstleistungen erbringt, der sie für einen steuerfreien Umsatz verwendet, dieser, ausser in den in diesen Richtlinien ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht das Recht hat, die vorher entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, auch wenn der endgültige Zweck des steuerfreien Umsatzes die Bewirkung eines besteuerten Umsatzes ist. Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich nämlich, daß die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen, damit das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Umsätzen aufweisen müssen und daß insoweit der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist. |
| Rechtsgebiete: | Erste Richtlinie 67/227/EWG, Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Erste Richtlinie 67/227/EWG Art. 2, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Steuer auf Dienstleistungen für einen steuerfreien Umsatz - Ausschluß des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerfreier Umsatz zur Bewirkung eines besteuerten Umsatzes - Unbeachtlich, , (Richtlinien 67/227 des Rates, Artikel 2, und 77/388 des Rates, Artikel 17), |
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