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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: C-439/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-439/93

Urteil vom 06.04.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland setzt nicht voraus, daß die von der Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangenen streitigen Verpflichtungen in dem Vertragsstaat zu erfuellen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung - Begriff der "Zweigniederlassung" - Von der Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangene Verpflichtungen - Verpflichtungen, die im Ausland zu erfuellen sind - Einbeziehung, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 5),

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